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Kurzfristiges Vermögen

(16) Vorräte  [Geprüfter Inhalt]


  2003 2002
Primärenergieträger 84,2 39,2
Abzüglich Wertberichtigungen -72,7 -21,6
Zwischensumme 11,5 17,6
Hilfs- und Betriebsstoffe 2,9 3,9
Noch nicht abrechenbare Leistungen 3,3 2,4
Vorräte 17,7 23,9

Die Wertberichtigungen betreffen im wesentlichen die Kohlevorräte.

(17) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände  [Geprüfter Inhalt]


  > 1 Jahr
  2003 2002 2003 2002
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 171,9 153,3 0,0 0,0
Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen nicht konsolidiert 7,1 12,6 0,0 0,0
Forderungen gegenüber Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 23,8 48,6 0,0 0,0
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände 16,4 40,9 66,7 119,0
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 219,2 255,5 66,7 119,0

  > 1 Jahr
  2003 2002 2003 2002
Zeitwerte der Finanzinstrumente gemäß IAS 39 3,9 0,9 53,5 80,7
Betriebsbeihilfe gemäß ElWOG 0,0 6,2 0,0 21,3
Republik Österreich (Kapitaldienst) 0,7 4,1 13,2 17,0
Forderungen aus Verrechnungen von Steuern 2,7 2,3 0,0 0,0
Sonstige Forderungen aus der Personalverrechnung 1,0 1,9 0,0 0,0
Geleistete Anzahlungen 0,8 0,3 0,0 0,0
Sonstige 7,3 25,2 0,0 0,0
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände 16,4 40,9 66,7 119,0

(18) Kurzfristig gehaltene Wertpapiere  [Geprüfter Inhalt]


  Kurzfristige Wertpapiere
Fortgeschriebene Anschaffungskosten Stand 31.12.2002 16,4
Werterhöhungen 0,2
Umbuchungen -2,6
Fortgeschriebene Anschaffungskosten Stand 31.12.2003 14,0

Bei den Wertpapieren handelt es sich um österreichische Pfandbriefe und Anleihen.

Die Umbuchungen der kurzfristigen Wertpapiere betreffen Umgliederungen ins (7,7 Mio. €) bzw. vom (5,1 Mio. €) Anlagevermögen.

(19) Kassastand und liquide Mittel  [Geprüfter Inhalt]


  2003 2002
Guthaben bei Kreditinstituten 12,7 63,4
Kurzfristige Veranlagungen (Industrieclearing) 15,0 4,0
Kassenbestand 0,4 0,1
Kassenbestand und liquide Mittel 28,1 67,5

Die Bindungsdauer sämtlicher kurzfristiger Finanzveranlagungen betrug zum Zeitpunkt der Veranlagung weniger als drei Monate.

 

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