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Zusätzliche Angaben zum Konzernabschluß aufgrund österreichischer Rechnungs- legungsvorschriften

Zusätzliche Angaben zum Konzernabschluß  [Geprüfter Inhalt]

Der Konzernabschluß zum 31.12.2003 wurde in Übereinstimmung mit den IFRS aufgestellt. Er stellt einen befreienden Konzernabschluß gemäß § 245a des österreichischen Handelsgesetzbuches (HGB) dar und steht in Einklang mit den Richtlinien der Europäischen Union zur Konzernrechnungslegung (Richtlinie 83/349/EWG). Die vom österreichischen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungsund Konsolidierungsmethoden werden im folgenden erläutert.

WESENTLICHE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN ÖSTERREICHISCHEN RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN UND INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS:

Grundsätzliche Unterschiede  [Geprüfter Inhalt]

Die österreichische Rechnungslegung und jene nach International Financial Reporting Standards (IFRS) werden von grundsätzlich unterschiedlichen Prinzipien getragen. Während die Rechnungslegung nach HGB das Vorsichtsprinzip und den Gläubigerschutz in den Vordergrund stellt, ist das vorrangige Ziel der Rechnungslegung nach IFRS die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen. Daher wird auch der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse – sowohl über verschiedene Jahre hinweg als auch von unterschiedlichen Unternehmen – nach IFRS ein höherer Stellenwert eingeräumt als nach HGB.

Latente Steuern  [Geprüfter Inhalt]

Nach IFRS besteht eine Ansatzpflicht unter Verwendung des gegenwärtig gültigen Steuersatzes für aktive und passive latente Steuern, die aus temporären Differenzen zwischen steuerlichen Wertansätzen und den Wertansätzen in der IFRS-Bilanz entstehen. Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge sind in Abhängigkeit von ihrer Realisierbarkeit zwingend zu aktivieren. Nach österreichischer Rechnungslegung besteht ein Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern, der Ansatz aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge ist gemäß HGB nicht explizit geregelt, wird aber nach herrschender Meinung eher abgelehnt.

Sonstige Rückstellungen  [Geprüfter Inhalt]

Rückstellungen sind gemäß IFRS für Verpflichtungen gegenüber Dritten zu bilden, mit deren Eintritt wahrscheinlich (d.h. es sprechen mehr Gründe dafür als dagegen) gerechnet werden muß und die sich zuverlässig rechnerisch ermitteln lassen. Dagegen ist die Bildung von Rückstellungen nach HGB vom Vorsichtsprinzip getragen und führt daher bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit zum Ansatz einer Rückstellung.

Fremdwährungsbewertung  [Geprüfter Inhalt]

Gemäß IFRS gilt bei der Bewertung von in fremder Währung denominierter Forderungen und Verbindlichkeiten das Stichtagskursprinzip ohne Beachtung der historischen Anschaffungskurse. Daher sind im Gegensatz zum österreichischen Rechnungslegungssystem nach IFRS nicht nur unrealisierte Verluste, sondern auch unrealisierte Gewinne zu berücksichtigen.

Operating Leasing/Financial Leasing  [Geprüfter Inhalt]

Die IFRS-Vorschriften zur Unterscheidung Operating Leasing (Investitionsrisiko beim Leasinggeber) und Financial Leasing (Investitionsrisiko beim Leasingnehmer) richten sich im Vergleich zum HGB stärker nach dem wirtschaftlichen Sachverhalt, d.h. danach, wie die mit dem Eigentum am Leasinggegenstand verbundenen Risken und Chancen verteilt sind.

Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten  [Geprüfter Inhalt]

Verbindlichkeiten werden gemäß IFRS bei Zuzählung in Höhe des tatsächlich zugeflossenen Betrages erfaßt. Ein Agio, Disagio oder sonstiger Unterschied zwischen dem erhaltenen Betrag und dem Rückzahlungbetrag wird über die Laufzeit der Finanzierung verteilt und direkt bei der Verbindlichkeit erfaßt. Im Gegensatz dazu können nach HGB Disagios aktiviert bzw. Agios passiviert und laufzeitanteilig aufgelöst werden.

Die Wertpapiere des Anlagevermögens werden gemäß IFRS zum Zeitwert angesetzt und alle Wertänderungen erfolgswirksam erfaßt. Nach HGB erfolgt die Bewertung zu Anschaffungskosten oder bei nicht nur vorübergehender Wertminderung zum niedrigeren beizulegenden Wert.

Derivative Finanzinstrumente werden nach IFRS bei Vertragsabschluß zu Anschaffungskosten angesetzt und in den Folgeperioden mit dem Zeitwert bewertet. Unrealisierte Bewertungsgewinne oder -verluste aus derivativen Finanzinstrumenten, die zu Sicherungszwecken abgeschlossen wurden (Hedging), werden von der Art des abgesicherten Grundgeschäftes abhängig, entweder direkt im Eigenkapital oder erfolgswirksam erfaßt. Bewertungsunterschiede aus anderen Derivativgeschäften sind nach IFRS stets erfolgswirksam. Nach HGB werden zur Bewertung der derivativen Finanzinstrumente die Sicherungskurse zugrundegelegt. Die Erfassung drohender Verluste erfolgt ausnahmslos über die Gewinn- und Verlustrechnung. Unrealisierte Gewinne bleiben außer Ansatz.

Wien, am 26.01.2004

Der Vorstand

Dipl.-Ing. Hans Haider eh.
(Vorsitzender)
Dr. Michael Pistauer eh.
Stv. Vorsitzender)
Dr. Johann Sereinig eh.
(Mitglied)
 

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